Satzung

Satzung des Waldimkervereins Schwand e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Waldimkerverein Schwand e.V.“.Der Waldimkerverein hat seinen Sitz in Markt Schwanstetten und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und seine Aufgaben

Der Waldimkerverein Schwand erstrebt den freien Zusammenschluss der gesamten Imkerschaft im Gemeindebereich Schwanstetten und seiner Umgebung. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und somit die Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen, deren Ertrag und Erhaltung vom Bienenflug abhängig ist. Damit betreibt der Verein aktiven Naturschutz.

Zweck des Vereins ist ferner:

  1. Beratung und Belehrung der Imker über planvolle und zeitgemäße Bienenzucht durch Wort und Schrift, Standbesuche, Vorträge und Lehrgänge.
  2. Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere durch Königinnenzucht und Beschickung von Belegstellen.
  3. Verbesserung der Bienenweide.
  4. Förderung des Bienengesundheitsdienstes und Bekämpfung der Bienenkrankheiten.
  5. Vertretung aller Belange der Imkerschaft, auch im Hinblick auf die öffentlichen Interessen der Bienenzucht.

Im Interesse der Förderung der Allgemeinheit und der Erreichung der Vereinszwecke wird bestimmt:

  1. Der Verein strebt weder Gewinn an, noch erhalten seine Mitglieder Gewinnanteile oder Zuwendungen persönlicher Art, wobei selbstverständlich Mittel, die unmittelbar und ausschließlich der Bienenzucht dienen, ausgenommen sind.
  2. Wenn der Verein vorübergehend Vermögen ansammelt, so gilt dieses Vermögen als Zweckvermögen, das der Förderung und Verbreitung der Bienenzucht zu dienen hat.
  3. Die Vereinszwecke werden unmittelbar durch den Verein und seine Organe erfüllt.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung des Naturschutzes).
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Waldimkerverein hat:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Fördernde Mitglieder

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und ein guter Leumund. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Auch Jugendliche können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Zum Ehrenmitglied können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, durch mehrheitliche Abstimmung der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliedsbeiträge an den Verein sind unmittelbar nach der Mitgliederversammlung fällig, also zum 1. März. Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des Kalenderjahres
  2. durch Vereinsausschluss
  3. durch Auflösung des Vereins
  4. durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger, ergebnisloser Anmahnung
  5. durch Tod des Mitgliedes

Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen Rechts- und Versicherungsschutz, das Mitglied bleibt aber für alle seine offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein voll haftbar.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei gröblicher Verletzung der Vereinssatzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Über einen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Vereinseigene Gegenstände sind innerhalb von 4 Wochen nach dem Ausscheiden kostenfrei an den Verein zurück zu geben.

§ 6 Organe des Waldimkervereins

Der Waldimkerverein hat folgende Organe:

a) Vorstand des Vereins
b) erweiterte Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassier

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus drei Beisitzern, die die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Der Vorstand tagt nach Bedarf und wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern.

Um den Mitgliedern die notwendige Aufklärung über alle Vereinsangelegenheiten zu geben und die notwendige Schulung durch zu führen, werden Monatsversammlungen abgehalten.
Alljährlich ist eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein zu berufen.
Die Mitgliederversammlung ist 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein zu berufen.

Dieser obliegen:

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Vorstandschaft
  2. Entgegennahme des Kassenberichts
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode (4 Jahre)
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  6. Die Auflösung des Vereins

Über die Versammlung ist eine Niederschrift auf zu nehmen, die vom Schriftführer, sowie vom 1. oder 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Bei Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein zu berufen, wenn dies der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

§ 7 Wahlen

Die Wahlen des Vereins gehen nach demokratischen Grundsätzen vor sich. Die Wahlen des Vorstandes sind geheim und haben mittels Stimmzettel, für 4 Jahre, zu erfolgen.
Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann durch Akklamation gewählt werden.
Die erweiterte Vorstandschaft ist in je einem Wahlgang gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 8 Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitglieder, die vereinsschädigend wirken oder ihre Pflicht vernachlässigen, können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden.

§ 9 Das Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem jeweiligen Geldbestand, den Forderungen und den Sachwerten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ die wahlberechtigten, anwesenden Mitglieder, nach vorheriger Beratung in der Vorstandschaft, aufgelöst werden.

Für das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird bestimmt:

  1. die Mitgliederversammlung beschließt, an welche gemeinnützige Organisation das Vereinsvermögen geleitet werden soll
  2. das Vereinsvermögen kann jedoch nur einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundes-Naturschutz-Gesetzes zukommen

§ 11 Schlussbestimmungen

Vorliegende Satzung erlangt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit. Zu redaktionellen, lediglich die Fassung der Satzung betreffenden Änderungen ist der Vorstand des Vereins ermächtigt.

Vorstehende Satzung wurde am 15.12.2008 vom Notariat Dr. Joachim, Dr. Böhmer in Schwabach beglaubigt und zur Eintragung ins Vereinsregister weitergeleitet.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung